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Bestattungsformen
Beschreibung
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren nicht verlängert werden. Die Lage dieser Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt, Wahlmöglichkeiten bestehen nicht.
Bei einem Wahlgrab besteht die Möglichkeit, zwischen mehreren Standorten auf dem Friedhof zu wählen. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren verlängert werden. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen bestattet werden. Zusätzlich zu den Erdbestattungen können je Grabstelle bis zu zwei Urnen bestattet werden.
Bei einer anonymen Beisetzung werden die Verstorbenen auf einer Rasenfläche beigesetzt. Die genaue Grabstelle wird nicht bekannt gegeben, eine namentliche Nennung des Verstorbenen erfolgt nicht. Die Beisetzung erfolgt in der Regel ohne Beisein der Angehörigen und sonstiger Personen. Anonyme Grabfelder dürfen nicht mit Blumen, Steinen, Grabaufbauten oder sonstigen Gegenständen geschmückt werden. Die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
Urnen/Rasengrabstätten für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren verlängert werden. Rasengrabstätten für Erdbestattungen werden als Einfach- oder Tiefengrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen bestattet werden. Zusätzlich zu den Erdbestattungen können je Grabstelle bis zu zwei Urnen bestattet werden. In Urnenrasengrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel eingearbeitet sein, so dass ein Befahren mit einem Großflächenrasenmäher möglich ist. Die Breite der Gedenktafeln beträgt 50 cm, die Höhe 40 cm. Sie müssen eine Mindeststärke von 14 cm aufweisen. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
Rasengrabstätten für stehende Grabdenkmäler ohne Bepflanzung werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren verlängert werden. Rasengrabstätten für Erdbestattungen werden als Einfach- oder Tiefengrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab können zwei Leichen bestattet werden. Zusätzlich zu den Erdbestattungen können je Grabstelle bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Grabmäler müssen auf einem bodengleichen Sockel befestigt sein. Dieser muss so eingebaut sein, dass ein Überfahren mit Rasenmähern möglich ist. Die Länge des Sockels beträgt 70 cm, die Breite 20 cm und die Mindeststärke 5 cm. Die Grabdenkmäler dürfen höchstens eine Breite von 65 cm, eine Höhe von 110 cm und eine Stärke von 16 cm aufweisen. Bepflanzungen, Grabvasen oder dergleichen sind nicht zulässig. Die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte kann nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren nicht verlängert werden. Die Lage dieser Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt, Wahlmöglichkeiten bestehen nicht.
Bei einem Urnenwahlgrab besteht die Möglichkeit die Stelle der Grabstätte zu wählen Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren verlängert werden. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für bis zu vier Urnen.
Bei einem Kolumbarium besteht die Möglichkeit die Stelle der Grabstätte zu wählen Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren verlängert werden. Kolumbarien werden als Einfach- oder Doppelkolumbarien vergeben.
Auf dem Aschestreufeld wird die Asche durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind dort nicht zulässig.
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Reihengrab |
Wahlgrab | Anonyme Beisetzung | Pflegefreie Grabstätten |
Urnenbestattungen |
Aschestreufeld |
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Reihengrab |
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| Grabgebühren | 1.095,00 € |
| Bestattungsgebühren | 590,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 2.035,00 € |
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Einzelwahlgrab |
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| Grabgebühren | 3.054,00 € |
| Bestattungsgebühren | 718,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 4.122,00 € |
| Tiefengrab | |
| Grabgebühren | 3.227,00 € |
| Gebühren Erstbelegung | 1.208,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 4.835,00 € |
| Doppelwahlgrab | |
| Grabgebühren | 6.108,00 € |
| Bestattungsgebühren Erstbelegung | 718,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 7.176,00 € |
| Doppeltiefengrab | |
| Grabgebühren | 6.554,00 € |
| Bestattungsgebühren Erstbelegung | 1.208,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 8.112,00 € |
| Anonyme Erdbestattung | |
| Grabgebühren | 2.217,00 € |
| Bestattungsgebühren | 590,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 3.157,00 € |
| Anonyme Urnenbestattung | |
| Grabgebühren | 1.542,00 € |
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Bestattungsgebühren |
235,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 2.127,00 € |
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Rasengrabstätte für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung |
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| Grabgebühren | 3.084,00 € |
| Bestattungsgebühren | 718,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Turnhalle | 150,00 € |
| Summe | 4.152,00 € |
| Tiefenrasengrabstätte für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung | |
| Grabgebühren | 3.615,00 € |
| Bestattungsgebühren Erstbelegung | 1.208,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 5.173,00 € |
| Rasengrabstätte für stehende Grabmäler ohne Bepflanzung | |
| Grabgebühren | 3.181,00 € |
| Bestattungsgebühren | 718,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 4.249,00 € |
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Tiefenrasengrabstätte für stehende Grabmäler ohne Bepflanzung |
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| Grabgebühren | 3.711,00 € |
| Bestattungsgebühren | 1.208,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 5.269,00 € |
| Urnenrasengrabstätte für liegende Gedenktafeln ohne Bepflanzung | |
| Grabgebühren | 2.024,00 € |
| Bestattungsgebühren | 235,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 2.609,00 € |
| Urnenreihengrab | |
| Grabgebühren | 885,00 € |
| Bestattungsgebühren | 235,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 1.260,00 € |
| Urnenwahlgrab | |
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Grabgebühren |
1.735,00 € |
| Bestattungsgebühren | 235,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 2.320,00 € |
| Einzelkolumbarium | |
| Grabgebühren | 2.158,00 € |
| Bestattungsgebühren | 218,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 2.726,00 € |
| Doppelkolumbarium | |
| Grabgebühren | 3.927,00 € |
| Bestattungsgebühren | 218,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 4.495,00 € |
| Aschestreufeld | |
| Grabgebühren | 627,00 € |
| Bestattungsgebühren | 88,00 € |
| Leichenhalle | 200,00 € |
| Trauerhalle | 150,00 € |
| Summe | 1.065,00 € |
Stand: 01.01.2023
Gebühren können sich im Rahmen der Gebührenkalkulation jährlich ändern.
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