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Hundeanmeldung

Kurzbeschreibung

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme unter Angabe der Hunderassen beim Bürgerbüro anzumelden. Bekommt eine von ihm gehaltene Hündin Nachwuchs, muss der Welpe angemeldet werden, nachdem er drei Monate alt geworden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Stadt/Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, bzw. der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. Eine Abmeldung kann auch per Email vorgenommen werden: Steuerwesen

Beschreibung

Steuerbefreiung

Auf Antrag kann eine Steuerbefreiung gewährt werden für Blindenführhunde und Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Als Nachweis für die Hilflosigkeit gelten die Merkmale „H“, „B“, „BL“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis. Für gefährliche Hunde (Kampfhunde) wird eine Befreiung nicht gewährt.

Steuersätze in Übach-Palenberg (gültig ab 01.01.2013)

Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Haushalt

  1. nur ein Hund gehalten wird 72,00 EUR,
  2. zwei Hunde gehalten werden 84,00 EUR je Hund,
  3. drei und mehr Hunde gehalten werden 96,00 EUR je Hund,
  4. ein Kampfhund gehalten wird 480,00 EUR,
  5. zwei Kampfhunde oder mehr gehalten werden 720,00 EUR je Hund.

Gefährliche Hunde “Kampfhunde“ nach § 2 Hundesteuersatzung

Nach der Hundesteuersatzung gelten folgende Hunde als „Kampfhunde“ und sind als solche zu versteuern: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen oder sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben und Hunde die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Hunde hetzen oder reißen.

Überwachung der Steuerpflicht / Hundesteuerersatzmarke

Bei der Anmeldung des Hundes wird dem Hundehalter die zu diesem Zeitpunkt gültige Hundesteuermarke ausgehändigt. Die Hundesteuermarke gilt unbefristet. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten in Höhe von 5,60 € nach der aktuellen Verwaltungsgebührensatzung, ausgehändigt.

  • Personalausweis / Reisepass
  • bei Abmeldung Steuermarke
  • ggf. Schwerbehindertenausweis (zur Steuerbefreiung)

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  • Anmeldung erforderlich

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen