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 Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund

Gemäß § 3 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) gehören zu den gefährlichen Hunden folgende Rassen:

Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • Sachkundenachweis
    • Den Sachkundenachweis muss nicht erbringen, wer nach dem Gesetz als sachkundig gilt:
      1. Tierärztin / Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung
      2. Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
      3. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen
      4. Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
      5. Personen, die berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen
  • Haftpflichtversicherungsnachweis
    • Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Sachschäden
      • Nachweis über die Kennzeichnung mit Mikrochip
      • Volljährigkeit
      • Führungszeugnis

zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes; zu beantragen beim Bürgerbüro der Stadt Übach-Palenberg

  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung

Weitere Informationen

Maulkorb- und Anleinpflicht

Gefährliche Hunde dürfen nur mit Maulkorb (ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und geeigneter Leine ausgeführt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann eine Ausnahmegenehmigung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragt werden. (siehe Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht)

Einfuhr- und Verbringungsverbot

Gefährliche Hunde dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Dies stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Formular

Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG) oder eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)

Zuständige Kontaktpersonen

Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund

Gemäß § 3 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) gehören zu den gefährlichen Hunden folgende Rassen:

Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

  • Sachkundenachweis
    • Den Sachkundenachweis muss nicht erbringen, wer nach dem Gesetz als sachkundig gilt:
      1. Tierärztin / Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung
      2. Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben
      3. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen
      4. Polizeihundeführerin oder -führer sind oder
      5. Personen, die berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen
  • Haftpflichtversicherungsnachweis
    • Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Sachschäden
      • Nachweis über die Kennzeichnung mit Mikrochip
      • Volljährigkeit
      • Führungszeugnis

zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes; zu beantragen beim Bürgerbüro der Stadt Übach-Palenberg

  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung

Maulkorb- und Anleinpflicht

Gefährliche Hunde dürfen nur mit Maulkorb (ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und geeigneter Leine ausgeführt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann eine Ausnahmegenehmigung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragt werden. (siehe Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht)

Einfuhr- und Verbringungsverbot

Gefährliche Hunde dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden. Dies stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Formular

Antrag auf Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG) oder eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)

https://service.uebach-palenberg.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7335/show